Kurz gesagt: Über einen Windpark im Wald wird in zwei getrennten Verfahren entschieden. Zuerst legt die Regionalplanung die Fläche fest, danach genehmigt eine Behörde die einzelne Anlage. Wer sich beteiligen will, muss wissen, in welchem der beiden Verfahren er gerade steht, weil in jedem etwas anderes zählt. Stand: 22. August 2026.
Die zwei Verfahren im Überblick
| Regionalplanung | Genehmigung | |
|---|---|---|
| Wer entscheidet | Regionalverband, hier der Verband Region Stuttgart mit seiner Regionalversammlung | Genehmigungsbehörde nach Bundes-Immissionsschutzgesetz |
| Worüber | Wo Windenergie planungsrechtlich Vorrang hat | Ob diese konkrete Anlage an diesem konkreten Punkt gebaut werden darf |
| Was geprüft wird | Fläche, Abstände, überörtliche Belange, Umweltbericht auf Planungsebene | Standort, Höhe, Schall, Schattenwurf, Artenschutz, Waldumwandlung, Zuwegung |
| Wie man sich beteiligt | Stellungnahme in der Offenlage | Einwendung im Genehmigungsverfahren, sofern Öffentlichkeitsbeteiligung stattfindet |
| Was ein Nein der Gemeinde bewirkt | Es geht in die Abwägung ein, bindet aber nicht | Das gemeindliche Einvernehmen ist im Außenbereich eingeschränkt |
Der häufigste Irrtum: Ein ausgewiesenes Vorranggebiet sei eine Baugenehmigung. Ist es nicht. Der zweithäufigste Irrtum: Weil es keine Baugenehmigung ist, sei die Ausweisung halb so wichtig. Ist sie auch nicht, denn was auf Planungsebene entschieden wird, lässt sich später kaum noch aufmachen.
Wie ist der Stand in der Region Stuttgart?
- Zweite Offenlage: 2. Juni bis 1. August 2025. In der ersten Offenlage waren über 6.500 Stellungnahmen eingegangen.
- Satzungsbeschluss: 3. Dezember 2025 durch die Regionalversammlung.
- Anzeigeverfahren: Das zuständige Landesministerium hat einen Einwand nach § 7 Absatz 6 Raumordnungsgesetz mit Bezug auf Natura 2000 erhoben. Der Verband muss nacharbeiten und erneut beschließen.
- Folge: Der Plan ist nicht rechtsverbindlich. Für RM-16 liegt kein Genehmigungsantrag vor.
Was ist eine Offenlage und wie beteiligt man sich?
In der Offenlage liegen die Planunterlagen für einen festgelegten Zeitraum öffentlich aus, heute in der Regel auch als Download. In dieser Zeit kann jeder eine Stellungnahme abgeben. Der Planungsträger muss jede Stellungnahme in die Abwägung einstellen und begründen, wie er damit umgeht.
Damit eine Stellungnahme wirkt, sollte sie:
- sich auf ein konkretes Gebiet und einen konkreten Plansatz beziehen,
- einen abwägungsrelevanten Belang benennen, also etwas, das der Planungsträger berücksichtigen muss,
- den Sachverhalt belegen statt ihn zu behaupten,
- am besten eine eigene Betroffenheit beschreiben.
Zählt es, wenn viele Menschen dasselbe schreiben?
Formal wird nicht ausgezählt. Eine Abwägung ist keine Abstimmung, und hundert gleichlautende Schreiben sind rechtlich ein Belang, nicht hundert.
Praktisch ist es trotzdem nicht gleichgültig. Jede Stellungnahme muss bearbeitet und beschieden werden, und die Zahl der Betroffenen ist selbst ein Abwägungsbelang. Am stärksten wirken Stellungnahmen, die einen eigenen Sachverhalt einbringen, den die Planung bisher nicht kennt.
Was bedeutet § 6 Windenergieflächenbedarfsgesetz?
§ 6 WindBG trägt die Überschrift „Genehmigungserleichterung in Windenergiegebieten“. Die Vorschrift ermöglicht es, im späteren Genehmigungsverfahren von der Umweltverträglichkeitsprüfung und von der artenschutzrechtlichen Prüfung abzusehen, wenn das Windenergiegebiet auf Grundlage einer Umweltprüfung ausgewiesen wurde und bestimmte Minderungsmaßnahmen festgelegt werden.
Der Gedanke dahinter ist, dieselbe Prüfung nicht zweimal zu führen. Die praktische Folge ist eine andere: Was auf Planungsebene nicht oder nur grob geprüft wurde, wird später unter Umständen gar nicht mehr geprüft. Damit entscheidet die Qualität der Prüfung im Planverfahren darüber, was am Ende überhaupt noch geprüft wird.
Genau deshalb ist die Beteiligung in der Regionalplanung wichtiger, als sie aussieht. Wer dort schweigt, hat später möglicherweise kein Verfahren mehr, in dem er reden könnte.
Was ist eine Normenkontrolle?
Ein Regionalplan ist eine Rechtsnorm. Gegen Rechtsnormen kann nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung ein Normenkontrollantrag beim Oberverwaltungsgericht beziehungsweise beim Verwaltungsgerichtshof gestellt werden. Die Frist beträgt ein Jahr ab Bekanntmachung.
Antragsbefugt ist, wer geltend machen kann, durch die Norm in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Für Vereine gelten eigene Voraussetzungen. Der Fristlauf beginnt erst mit der wirksamen Bekanntmachung, und die setzt einen wirksamen Plan voraus.
Was heißt „überragendes öffentliches Interesse“?
§ 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bestimmt, dass die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen. In einer Abwägung sollen diese Anlagen deshalb als vorrangiger Belang eingestellt werden.
Vorrangig heißt nicht allein. Andere Belange fallen nicht weg, sie müssen weiterhin ermittelt, gewichtet und abgewogen werden. Eine Abwägung, die einen Belang gar nicht erst ermittelt, ist fehlerhaft, unabhängig davon, wie das Ergebnis aussieht.
Was ist offen?
- Wann der Verband Region Stuttgart die vom Land geforderte Nacharbeit vorlegt und erneut beschließt.
- Ob es dabei zu einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit kommt.
- Wann und mit welchem Umfang ein Genehmigungsantrag für RM-16 gestellt wird.
- Ob im Genehmigungsverfahren eine Öffentlichkeitsbeteiligung stattfindet.
Quellen
- Verband Region Stuttgart: Teilfortschreibung Regionalplan Windenergie, Verfahrensunterlagen und Satzungsbeschluss vom 03.12.2025. region-stuttgart.org
- Beteiligungsportal zur Teilfortschreibung: beteiligung-regionalplan.de
- Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG), insbesondere § 6.
- Raumordnungsgesetz (ROG), insbesondere § 7 Absatz 6.
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), § 47.
- Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), § 2.
Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Sie erklärt, wie die Verfahren aufgebaut sind, damit man weiß, wo man ansetzen kann.
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