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Windkraft und Trinkwasser: was in Baden-Württemberg gilt

Kurz gesagt: Beim Thema Windenergie und Trinkwasser geht es fast nie um den laufenden Betrieb. Es geht um die Bauphase und um die Flächen, die dauerhaft verändert bleiben. Für Baden-Württemberg gibt es dazu kaum allgemeinverständliche Information. Diese Seite trägt zusammen, was belegt ist, und markiert, was offen bleibt. Stand: 22. August 2026.

Warum ist Wald für die Trinkwasserversorgung wichtig?

Waldboden ist ein Filter und ein Speicher. Niederschlag wird von Streuauflage und Humus aufgenommen, versickert langsam und wird auf dem Weg nach unten mechanisch und biologisch gereinigt. Wo dieser Boden verdichtet oder überbaut ist, läuft Wasser oberflächlich ab statt zu versickern. Es kommt schneller und in Stößen unten an, und es kommt weniger davon im Grundwasser an.

Deshalb liegen Wassergewinnungsanlagen in Deutschland auffällig oft im Wald. Der Wald ist nicht nur Kulisse, er ist Teil der Anlage.

Welche Schutzzonen gibt es und was gilt dort?

Ein förmlich festgesetztes Wasserschutzgebiet ist in der Regel in drei Zonen gegliedert:

  • Zone I (Fassungsbereich): unmittelbar um die Fassung, weitestgehend jede Nutzung untersagt.
  • Zone II (engere Schutzzone): reicht bis dorthin, wo Grundwasser rund 50 Tage bis zur Fassung braucht. Bauliche Eingriffe sind hier in aller Regel unzulässig. Die Fachsektion Hydrogeologie der DGGV lehnt Windenergieanlagen in Zone II ab.
  • Zone III (weitere Schutzzone): reicht bis an die Grenze des Einzugsgebiets. Hier ist im Einzelfall zu prüfen, mit Auflagen und wasserrechtlicher Beteiligung.

Wie diese Prüfung in Baden-Württemberg konkret abläuft, welche Auflagen üblich sind und welche Unterlagen ein Vorhabenträger vorlegen muss, ist öffentlich kaum dokumentiert. Die auffindbaren Fachpapiere stammen überwiegend aus Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Niedersachsen und Bayern sowie vom DVGW.

Was gilt, wenn gar kein Wasserschutzgebiet festgesetzt ist?

Das ist die Konstellation vieler kleiner Eigenwasserversorger. Eine Quelle wird genutzt, aber ein förmliches Schutzgebiet wurde nie festgesetzt oder deckt nicht das gesamte Einzugsgebiet ab.

Rechtlich ist das Wasser deshalb nicht schutzlos: Das Wasserhaushaltsgesetz verpflichtet zum sorgsamen Umgang mit dem Grundwasser, und die wasserrechtliche Erlaubnis für die Entnahme knüpft an die Beschaffenheit des Wassers an. Praktisch fehlt bei fehlender förmlicher Festsetzung aber die klare Zonengrenze, an der sich ein Planungsverfahren orientieren kann.

Das ist der Punkt, an dem Bürger genau hinschauen sollten: Nicht „liegt das Vorhaben in einem Schutzgebiet“, sondern „liegt es im Einzugsgebiet einer genutzten Fassung“ ist die fachlich richtige Frage.

Ist der Betrieb oder der Bau das Risiko?

Der Hydrogeologe Nico Goldscheider hat diese Frage 2021 in der Fachzeitschrift Grundwasser untersucht. Sein Befund: Nicht der laufende Betrieb, sondern die Bauphase birgt das relevante Risiko. Und in vulnerablen Mittelgebirgslagen mit genutzten Quellen fehle eine intensivere hydrogeologische Bewertung.

Konkret geht es in der Bauphase um:

  • Erdarbeiten und Sprengungen für Fundament und Stellflächen,
  • Veränderung von Deckschichten und Wasserwegsamkeiten,
  • Betriebsstoffe der Baumaschinen,
  • eingebautes Fremdmaterial für Trag- und Deckschichten,
  • verändertes Abflussverhalten auf verdichteten Flächen.

Welche Stoffe stehen in einer Windenergieanlage?

In Gondel und Turm befinden sich Getriebeöl, Hydraulikflüssigkeit und in transformatorbestückten Anlagen Isolieröl. Für diese Stoffe gelten die Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, einschließlich Rückhalteeinrichtungen.

Offen: Belastbare, herstellerbezogene Mengenangaben für die im Ochsenhau vorgesehene Anlagenklasse sind öffentlich nicht dokumentiert. Es kursieren Zahlen, die wir nicht belegen können, und die verwenden wir deshalb nicht. Dieselbe Lücke gilt für die Frage, wie ein Löschwassereintrag bei einem Gondelbrand im Quelleinzugsgebiet bewertet wird.

Wie ist die Lage in Althütte?

Althütte versorgt sich aus eigenen Quellen und Brunnen vor Ort. Der Ochsenhau liegt im Einzugsgebiet dieser Wasserversorgung. Geologisch liegt der Schwäbisch-Fränkische Wald im Keuper, dessen Sandsteinschichten die Grundwasserleiter der Region bilden.

Das Vorranggebiet RM-16 umfasst 44,51 Hektar. Wo die vier Anlagen genau stehen sollen, wo die Zuwegung verläuft und wie tief für die Fundamente eingegriffen wird, ist öffentlich nicht bekannt, weil kein Genehmigungsantrag vorliegt.

Was ist offen?

  1. Wie das Einzugsgebiet der Althütter Wasserversorgung im Verhältnis zum Vorranggebiet genau verläuft.
  2. Welche hydrogeologischen Untersuchungen für das Vorhaben verlangt werden und wann.
  3. Welche Rückhalte- und Überwachungsauflagen die Wasserbehörde für notwendig hält.
  4. Wie ein Schadensfall im Einzugsgebiet praktisch beherrscht werden soll, wenn er eintritt.

Wir halten diese Punkte offen, bis sie beantwortet sind. Wo wir Antworten bekommen, veröffentlichen wir sie.

Quellen

  • Goldscheider, N. (2021): Windenergie und Grundwasser. Grundwasser 26, 231-233.
  • DVGW: Windenergieanlagen in Wasserschutzgebieten. dvgw.de
  • Bayerisches Landesamt für Umwelt: Merkblatt Nr. 1.2/8, Trinkwasserschutz bei Planung und Errichtung von Windenergieanlagen.
  • Deutsche Geologische Gesellschaft – Geologische Vereinigung, Fachsektion Hydrogeologie: Position zu Windenergieanlagen in Wasserschutzgebieten.
  • Wasserhaushaltsgesetz (WHG); Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG BW).
  • Gemeinde Althütte: Angaben zur Wasserversorgung. althuette.de
  • Naturpark Schwäbisch-Fränkischer Wald: Geologie und Wasser. naturpark-sfw.de

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