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1,8 Prozent – und der Ochsenhau zahlt

1,8 Prozent für alle – und am Ende bleibt der Wald auf der Strecke?

Wie aus einer Bundesvorgabe eine pauschale Belastung der Regionen wurde – und was das für den Ochsenhau bedeutet

Wie kann es sein, dass der Ochsenhau trotz mehrerer Stellungnahmen bei den Offenlagen des Regionalplans am Ende doch als Windvorranggebiet ausgewiesen wurde – obwohl die Probleme dieser Fläche längst bekannt waren?

Denn der Ochsenhau ist alles andere als ein unkritischer Standort. Er ist windschwach. Er liegt über dem einzigen Trinkwasserbrunnen der Gemeinde, mitten im Wasserschutz- und Erholungswald. Für den Rotmilan hält der Plan sogar selbst fest, erhebliche Beeinträchtigungen seien „nicht auszuschließen“. Und trotzdem blieb die Fläche drin.

Wer nach dem Grund sucht, findet ihn nicht im Ochsenhau selbst. Er liegt in einer einzigen Zahl, die für jede Region in Baden-Württemberg gilt: 1,8 Prozent der Fläche für Windenergie.

Auf den ersten Blick klingt diese Vorgabe nach fairer Lastenverteilung – gleiche Quote, gleiche Verantwortung. Aber ist dieselbe Prozentzahl automatisch gerecht, wenn die Regionen völlig verschieden sind? Und darf eine Zahl am Ende schwerer wiegen als Trinkwasser und Wald?

Um das zu verstehen, muss man wissen, woher diese 1,8 Prozent überhaupt stammen.

Die 1,8 Prozent kommen nicht aus Brüssel

Die Flächenvorgabe geht auf das 2022 beschlossene Wind-an-Land-Gesetz des Bundes zurück. Der zugrunde liegende Entwurf wurde gemeinsam vom Bundeswirtschaftsministerium unter Robert Habeck und vom Bundesbauministerium erarbeitet und von den damaligen Regierungsfraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP in den Bundestag eingebracht.

Das darin enthaltene Windenergieflächenbedarfsgesetz verpflichtet Baden-Württemberg, bis zum 31. Dezember 2027 mindestens 1,1 Prozent und bis zum 31. Dezember 2032 mindestens 1,8 Prozent seiner Landesfläche als Windenergiegebiete auszuweisen.

Der entscheidende Unterschied: Der Bund verpflichtete Baden-Württemberg zur Erreichung dieser landesweiten Flächenziele. Er schrieb jedoch nicht vor, dass jede einzelne Region denselben Flächenanteil ausweisen muss.

Was Baden-Württemberg daraus gemacht hat

Erst der baden-württembergische Landesgesetzgeber legte in § 20 des Klimagesetzes fest, dass grundsätzlich jede Region ein verbindliches Teilflächenziel von 1,8 Prozent ihrer jeweiligen Regionsfläche erfüllen soll – und zwar bereits für den ersten Stichtag Ende 2027. Diese gleichmäßige Regionalisierung und zeitliche Vorziehung sind Entscheidungen Baden-Württembergs, nicht Vorgaben des Bundes oder der Europäischen Union.

Aus einem landesweiten Flächenziel wurde so eine identische – und früher fällige – Quote für jede Region.

Die Landesregierung begründet das mit „gleichen Bedingungen für alle Regionalverbände“, mit „Verteilungs- und Lastengerechtigkeit“ und dem Ziel, extreme Unterschiede zwischen den Regionen zu vermeiden. Nach eigener Darstellung hatte sie eine Verteilung nach Windpotenzial oder anderen regionalen Voraussetzungen geprüft – sich aber bewusst dagegen entschieden. Das geht aus der Antwort des Umweltministeriums auf eine Landtagsanfrage vom Mai 2025 hervor.

Formal klingt das gerecht. Tatsächlich blendet dieses Modell aber aus, wie unterschiedlich die Regionen sind: bei Bevölkerungsdichte, Siedlungsanteil, Topografie, Windangebot, Waldanteil, Natur- und Wasserschutz – und bei der Zahl der Menschen, die im Umfeld möglicher Vorranggebiete leben.

Warum gilt für die dichte Region Stuttgart dieselbe Quote?

Man könnte meinen: In einer so dicht besiedelten Region wie Stuttgart ist wenig Platz für Windräder – sie müsste also eine kleinere Quote bekommen. Warum ist das nicht so?

Eine mögliche Erklärung: Bekäme ausgerechnet die Großstadt-Region eine niedrigere Vorgabe, hätten sich die anderen Regionen schnell benachteiligt gefühlt – nach dem Motto „Warum kommt Stuttgart billiger davon?“. Um diesen Streit zu vermeiden, hat das Land für alle dieselbe Zahl festgelegt. Beweisen lässt sich dieses Motiv aber nicht.

Sicher ist nur: Das Land wollte ausdrücklich „gleiche Bedingungen für alle Regionen“ und eine möglichst gleiche Verteilung der Lasten. Auf eine Unterscheidung danach, wie dicht eine Region besiedelt ist oder wie gut sie sich überhaupt für Windkraft eignet, hat es bewusst verzichtet.

Gleiche Prozentzahl für alle – das klingt fair, ist es aber nicht unbedingt. Denn eine dicht bebaute und eine dünn besiedelte Region sind schlicht nicht dasselbe.

Und das sieht die Region Stuttgart inzwischen selbst so: Am 2. April 2025 forderte die Regionalversammlung mit großer Mehrheit, die starren 1,8 Prozent für jede Region zu streichen und stattdessen genauer hinzuschauen – etwa auf die Einwohnerdichte und darauf, wie geeignet eine Fläche wirklich ist. Wenn schon die Region selbst die Regel infrage stellt, ist das kein Nebenschauplatz.

Baden-Württembergs Regionen sind nicht gleich dicht besiedelt

Die amtlichen Bevölkerungsdaten zeigen die Unterschiede deutlich:

RegionEinwohner je km²
Stuttgart771
Mittlerer Oberrhein494
Rhein-Neckar (BW)483
Neckar-Alb291
Südlicher Oberrhein276
Nordschwarzwald263
Hochrhein-Bodensee254
Ostwürttemberg213
Schwarzwald-Baar-Heuberg200
Heilbronn-Franken196
Donau-Iller (BW)186
Bodensee-Oberschwaben185

Stand: 31. Dezember 2022. Landesdurchschnitt Baden-Württemberg: 316 Einwohner je Quadratkilometer.

Die Region Stuttgart ist damit mehr als viermal so dicht besiedelt wie Bodensee-Oberschwaben. Hinzu kommt ein hoher Anteil an Siedlungs- und Verkehrsfläche: 2021 rund 23,2 Prozent, landesweit dagegen 14,8 Prozent. Trotzdem gilt dieselbe Quote.

Die Metropole zählt mit – die Anlagen stehen im ländlichen Raum

Die 1,8 Prozent werden auf die gesamte Fläche der Region Stuttgart berechnet – einschließlich der dicht bebauten Metropole und ihrer Siedlungsschwerpunkte. Dort können Windvorranggebiete aber kaum ausgewiesen werden.

Die rechnerische Verpflichtung verschwindet deshalb nicht. Sie verlagert sich auf die verbleibenden Flächen: auf ländliche Gemeinden, Höhenzüge und Wälder am Rand der Region.

So entsteht eine doppelte Schieflage: Der Ballungsraum vergrößert durch seine Fläche die regionale Sollvorgabe – kann aber nur einen kleinen Teil davon selbst aufnehmen. Die räumlichen Folgen konzentrieren sich dort, wo noch unbebaute Landschaft vorhanden ist.

Für Orte wie Baiereck und für den Ochsenhau bei Althütte bedeutet das: Der ländliche Raum wird nicht trotz, sondern gerade wegen der Dichte des Großraums besonders stark unter Druck gesetzt.

Wenn die Quote die Kriterien bestimmt

Wie stark die feste Quote auf die Planung wirkt, zeigen schon die Siedlungsabstände. Die Regionalverbände arbeiten mit unterschiedlichen Vorsorgeabständen; 2025 lagen sie zwischen 750 und 1.000 Metern, für die Region Stuttgart bei 800 Metern. Der Verband Region Stuttgart hatte bereits 2023 erklärt, dass ein Abstand von mehr als 800 Metern das Erreichen des gesetzlichen Flächenziels gefährden könne.

Auch das Umweltministerium räumt ein: Würde ein Planungskriterium verschärft, müssten gegebenenfalls andere Kriterien angepasst werden, damit die 1,8 Prozent weiter erreicht werden.

Das zeigt den Zielkonflikt in aller Deutlichkeit. Nicht allein die Eignung einer Fläche bestimmt das Ergebnis – die vorgegebene Quote wirkt auf die Auswahlkriterien zurück.

Auch die Rechtsprechung kennt diese Grenze. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat eine Regionalplan-Teilfortschreibung Wind für unwirksam erklärt, weil eine Zielgröße an den Anfang statt an das Ergebnis der Abwägung gestellt wurde – wörtlich: Sie „kann nicht Ausgangspunkt der Abwägung, sondern muss deren Ergebnis sein“ (VGH BW, Urteil vom 19. November 2020, Az. 5 S 1107/18).

Die Quote ist kein Ersatz für die Prüfung.

Der Ochsenhau: Hier steht der Mechanismus schwarz auf weiß

Wie aus einer abstrakten Quote ein konkreter Konflikt wird, lässt sich am geplanten Windpark im Ochsenhau bei Althütte nachlesen – im Vorranggebiet RM-16, auf dem viermal 266,5 Meter hohe Anlagen im Staatswald entstehen sollen.

Der Regionalverband hat die Konflikte in seinen eigenen Planungsunterlagen benannt: Der Ochsenhau ist windschwach – der Steckbrief weist 215 bis 250 W/m² aus, also einen Wert an der gesetzlichen Mindestschwelle. Er liegt in der Schutzzone III eines Wasserschutzgebiets, mit dem einzigen Tiefbrunnen der Gemeinde. Er ist Wasserschutz- und Erholungswald und enthält ein ausgewiesenes Waldrefugium. Für den Rotmilan hält der Plan fest, „erhebliche Beeinträchtigungen“ seien „nicht auszuschließen“. Die Wassersorge der Gemeinde – der Verlust ihres Trinkwasserbrunnens – wurde ausdrücklich als „nicht plausibilisiert“ vermerkt.

Und trotzdem blieb die Fläche in der Planung. Warum, sagt der Regionalverband in seiner Zusammenfassenden Erklärung selbst:

„Die im Rahmen der Umweltprüfung festgestellten, potenziell erheblichen Beeinträchtigungen führten im Planungsprozess nicht zu einer Änderung des Planentwurfs. […] Es bestand im Rahmen des Verfahrens nur ein geringer Spielraum zur Reduktion der Planungskulisse aufgrund der Pflicht zur Einhaltung des in § 20 KlimaG BW vorgeschriebenen Flächenziels von 1,8 % der Regionsfläche.“

Deutlicher lässt sich der Vorrang der Quote vor der Abwägung kaum formulieren. Nicht die fachliche Eignung gab den Ausschlag, sondern die Pflicht, eine Zahl zu erfüllen.

Hinzu kommt: Der beschlossene Plan weist am Ende sogar rund 1,9 Prozent aus, zeitweise lag der Entwurf bei 2,6 Prozent. Es gab also durchaus Spielraum, die konfliktreichsten Flächen herauszunehmen. Ausgerechnet der windschwache Trinkwasserwald Ochsenhau blieb drin.

Naturschutz wird nicht abgeschafft – aber in spätere Verfahren verschoben

Es wäre falsch zu behaupten, Natur-, Arten- oder Wasserschutz spielten überhaupt keine Rolle mehr. Richtig ist aber: Auf der Ebene der Regionalplanung können viele Konflikte nur überschlägig geprüft werden. Detaillierte Untersuchungen werden teilweise auf das spätere Genehmigungsverfahren verschoben.

Damit steht ein Gebiet zunächst als Windvorranggebiet im Plan, obwohl entscheidende Fragen zu Arten, Wasser, Schall oder konkreten Standorten noch nicht beantwortet sind. Für die betroffenen Orte ist das folgenreich: Mit der Gebietsausweisung entsteht erheblicher planerischer und politischer Druck. Spätere Prüfungen finden dann nicht mehr auf einem neutralen Ausgangspunkt statt, sondern innerhalb einer bereits festgelegten Windenergiekulisse.

Gerade bei Waldstandorten und in topografisch schwierigem Gelände darf daraus kein Automatismus werden. Denn genau dort werden die entscheidenden Konflikte – Quellen, Grundwasserströme, Rodung, Fledermausachsen, Horste – oft erst sichtbar, wenn die Fläche längst im Plan steht.

Baiereck zeigt, warum Prognosen überprüfbar bleiben müssen

Beim Windpark Königseiche bei Baiereck – ebenfalls in der Region Stuttgart, ebenfalls Wald- und Hanglage – wurden 2026 nach Angaben der Stadt Uhingen deutlich höhere Schallwerte gemessen als zuvor prognostiziert. Die Stadt verlangte weitere Prüfungen und Maßnahmen.

Ein einzelner Fall beweist nicht, dass Schallprognosen für alle Wald- und Hanglagen grundsätzlich ungeeignet sind. Er zeigt aber, warum Prognosen, Modellannahmen und Messverfahren in bewaldetem, hügeligem Gelände besonders sorgfältig geprüft werden müssen. Wenn Berechnung und tatsächliche Belastung auseinanderfallen, ist das kein Detail.

Der Schutz der Menschen beginnt nicht erst nach der Inbetriebnahme.

Die EU spielt bei der 1,8-Prozent-Verteilung nur eine Nebenrolle

Die EU verlangt einen beschleunigten Ausbau erneuerbarer Energien und sieht dafür auch Beschleunigungsgebiete vor. Die europäische Erneuerbare-Energien-Richtlinie RED III stammt jedoch aus dem Jahr 2023.

Sie ist nicht die Quelle der deutschen 1,8-Prozent-Vorgabe von 2022 – und schon gar nicht der Entscheidung Baden-Württembergs, jeder einzelnen Region pauschal dieselbe Quote aufzuerlegen. Diese Verantwortung liegt beim Bund und, für die regionale Gleichverteilung, beim Land Baden-Württemberg.

Was jetzt auf den Tisch muss

Wer eine faire Planung will, darf nicht nur Quadratkilometer zählen. Eine sachgerechte Verteilung müsste mindestens berücksichtigen:

  • die Bevölkerungs- und Siedlungsdichte,
  • die tatsächlich verfügbare und windgeeignete Fläche,
  • Wald-, Wasser- und Naturschutzkonflikte,
  • die Zahl der betroffenen Menschen,
  • bereits vorhandene Infrastrukturbelastungen,
  • die topografischen Bedingungen sowie
  • Möglichkeiten eines Ausgleichs zwischen den Regionen.

Das Landesrecht lässt eine Übertragung von Flächenüberhängen zwischen Regionen grundsätzlich zu. Nach Angaben der Landesregierung hatte bis Mai 2025 jedoch kein Regionalverband dieses Instrument konkret aufgegriffen.

Drei Fragen bleiben:

Warum wird an zwölf identischen Regionalquoten festgehalten, wenn die Regionen offensichtlich nicht identisch sind?

Warum soll ausgerechnet der ländliche Raum die Flächenlast eines hoch verdichteten Ballungsraums auffangen?

Und warum werden Schutzkriterien an eine Quote angepasst, statt die Quote an reale Schutz- und Eignungsbedingungen?

Es geht um den Wald, nicht gegen den Wind

Wir sind nicht gegen Windkraft.

Wir stellen die Frage, ob eine starre, pauschal verteilte Flächenquote ungeeignete Standorte erzwingt und die Belastung unfair auf wenige ländliche Räume konzentriert. Beim Ochsenhau steht die Antwort in den Planungsakten: eine windschwache Fläche über dem einzigen Trinkwasserbrunnen der Gemeinde, mitten im Wasserschutz- und Erholungswald – gehalten, weil eine Quote es so verlangt.

Klimaschutz braucht Akzeptanz. Akzeptanz entsteht nicht durch rechnerische Gleichbehandlung, sondern durch nachvollziehbare Kriterien, belastbare Prognosen und eine ehrliche Abwägung vor Ort.

Die Region Stuttgart hat die Debatte über die pauschalen 1,8 Prozent begonnen. Das Land muss sie führen. Nicht irgendwann. Jetzt.

Unterstützen Sie den Erhalt des Ochsenhau.

Ochsenhau bleibt.


Quellen

  1. Bundestag – Abstimmung Wind-an-Land-Gesetz (7.7.2022)
  2. Bundestag-Drs. 20/2355 – Gesetzentwurf WindBG
  3. WindBG – Gesetzestext
  4. WindBG, Anlage zu § 3 – Flächenbeitragswerte
  5. § 20 KlimaG BW – Teilflächenziele
  6. Landtag BW, Drs. 17/3741 – KlimaG-Entwurf
  7. Landtag BW, Drs. 17/8653 – Zielkonflikte 1,8 %
  8. Statistisches Landesamt BW – Regionen, Bevölkerung/Fläche (31.12.2022)
  9. Region Stuttgart – Strukturbericht 2023
  10. Region Stuttgart – 2. Offenlage (3.4.2025)
  11. Region Stuttgart – Flächenvorschläge Wind (25.10.2023)
  12. Region Stuttgart – Umweltbericht & Zusammenfassende Erklärung, Steckbrief RM-16 (Satzung 3.12.2025)
  13. VGH BW, Urt. v. 19.11.2020 – 5 S 1107/18
  14. Stadt Uhingen – Windpark Königseiche, Richtwert-Überschreitung (16.6.2026)
  15. SWR – Gutachten Windpark Königseiche/Baiereck (6/2026)
  16. EU-Richtlinie 2023/2413 – RED III
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