
Wird geprüft. Wächst nach.
Zwei Sätze tragen die ganze Antwort auf die Kritik an den geplanten Windrädern im Gebiet Buocher Berg-Oberholz. Beide halten einer Prüfung nicht stand.
Der Fakten-Check des ZVW vom 14. August hat die Argumente der Bürgerinitiative „Schützt das Remstal“ gegen die zwei geplanten Windräder abgeklopft. Es geht um das Gebiet Buocher Berg-Oberholz zwischen Buoch und Hößlinswart, kommunaler Wald von Remshalden und Berglen im Windvorranggebiet RM-26. Gemeinde, Verband Region Stuttgart und BUND Remshalden kommen zu Wort. Ihre Antworten laufen auf zwei Sätze hinaus.
Wir haben die beiden Sätze nachgerechnet.
These 1: „Das wird im Genehmigungsverfahren geprüft.“
So steht es im Bericht, wörtlich von der Gemeinde: „Dies wird in der Regel im Genehmigungsverfahren behandelt, Schutzmaßnahmen werden als Auflagen mit dem Genehmigungsbescheid festgesetzt.“ Der Verband Region Stuttgart schiebt das Wasserschutzgebiet in derselben Bewegung weiter: Zone III stehe „einer Ausweisung von Vorranggebieten zur Nutzung der Windkraft nicht entgegen“. Und zu den Gutachten, die der Vorhabenträger selbst bezahlt, sagt der BUND Remshalden: „Kein Gutachter wird irgendwas schreiben, wenn er nicht seinen guten Ruf verlieren will.“ Die Landesanstalt für Umwelt prüfe das vor der Genehmigung ohnehin genau.
Die LUBW prüft keine Gutachten
Sie kann es nicht, weil sie dafür nicht zuständig ist. Genehmigungsbehörde für Windenergieanlagen in Baden-Württemberg ist die untere Immissionsschutzbehörde des jeweiligen Stadt- oder Landkreises, geregelt in der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung. Die LUBW gibt Erfassungs- und Bewertungshinweise heraus und stellt Artdaten bereit. Genehmigungs- oder Prüfbehörde ist sie nicht. Der Satz, auf den sich der Faktencheck an dieser Stelle stützt, ist falsch.
Zum guten Ruf der Gutachter gibt es Zahlen
Landesnaturschutzverband, NABU und BUND haben 2017 Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen in Baden-Württemberg systematisch durchgesehen: 24 Verfahren gesichtet, acht davon anhand von rund 100 Kriterien im Detail. Häufigster Mangel war die Nichteinhaltung der LUBW-Standards. Veröffentlicht am 7. September 2017. Von denselben Verbänden, die hier für die Verlässlichkeit der Gutachten einstehen.
Der Praxistest steht 25 Kilometer weiter
Baiereck, Stadt Uhingen. Zwei Anlagen, Wohnbebauung in vergleichbarer Entfernung wie im Oberholz. Der Faktencheck nennt den Fall selbst, als Anekdote über einen Brummton. Er ist mehr als das.
Das Schallgutachten von 2018 wies für den maßgeblichen Immissionsort nachts eine Zusatzbelastung von 40,4 dB(A) aus. Der Richtwert liegt bei 40. Genehmigt wurde trotzdem, weil Beurteilungspegel nach DIN 1333 auf ganze Werte gerundet werden. Die Gesamtbelastung von 40,6 dB(A), also aufgerundet 41, war die einzige im Gutachten ausgewiesene Überschreitung und blieb zulässig über Ziffer 3.2.1 Absatz 3 der TA Lärm.
Die Eingangsgrößen dieser Rechnung: Der Schallleistungspegel von 106,1 dB(A) stammte aus dem Datenblatt des Herstellers, nicht aus einer Vermessung. Der Zuschlag für Tonhaltigkeit wurde mit null angesetzt. Impulshaltigkeit wurde mangels Herstellerangabe verneint. Die Standardabweichung schätzte der Gutachter und begründete das damit, dass ja eine Abnahmemessung folge.
Gemessen hat die DEKRA im Auftrag der Stadt Uhingen, Bericht vom 15. Juni 2026: 41 bis 42 dB(A) ohne Tonzuschlag. Der Beurteilungspegel nachts liegt nach dieser Messung bei mindestens 45 dB(A), ungünstigstenfalls bei 50. Die Tonhaltigkeit beträgt 4 bis 5 dB bei 108 Hertz. In der Typvermessung, auf der die Prognose beruht, steht unter Einzelton: Nein.
Folge: Abregelung ab 9 Metern pro Sekunde, dazu eine freiwillige Nachtabschaltung des Betreibers zwischen 22 und 6 Uhr. Das Landratsamt Göppingen hat am 14. August 2026 die Vorlage des vollständigen Messberichts bis zum 31. August verlangt und entscheidet danach über den nächtlichen Stillstand. Die Anlagen laufen seit Jahren. Die Abnahmemessung steht bis heute aus.
Der Faktencheck schreibt: „Werden Werte von mehr als 55 beziehungsweise 40 Dezibel erreicht, werden die Anlagen nicht genehmigt.“ In Baiereck standen 40,4 im Gutachten.
Warum in Baiereck trotzdem gebaut wurde
Weil die Werte, an denen es heute scheitert, vor dem Bau nie erhoben wurden. Sie wurden angenommen.
Der Schallleistungspegel kam aus dem Datenblatt des Herstellers. Der Zuschlag für Tonhaltigkeit wurde mit null angesetzt, und zwar nicht aus Nachlässigkeit: Ein Verfahren, um Tonhaltigkeit am Wohnhaus vorherzusagen, gibt es nicht. DIN 45681 ist ein Messverfahren. Feststellen lässt sich der Ton erst an der drehenden Anlage. Die Impulshaltigkeit wurde verneint, weil der Hersteller dazu nichts angegeben hatte. Die Standardabweichung schätzte der Gutachter und begründete das mit der Abnahmemessung, die ja noch komme.
Genau der Wert, der die Anlagen heute in die Nachtabschaltung zwingt, konnte im Genehmigungsverfahren gar nicht auftauchen. Er stand als Null in der Rechnung. Ergebnis: 40,4 dB(A), gerundet 40, genehmigt, gebaut.
Gemessen wurde erst, als die Anlagen liefen
Und nicht von Amts wegen. Die Stadt Uhingen hat die Messung im Dezember 2025 selbst beauftragt und selbst bezahlt, nach Beschwerden aus der Nachbarschaft. Die Abnahmemessung, mit der der Gutachter 2018 seine Schätzung begründet hatte, steht bis heute aus.
Die Messung, die der Betreiber im März 2026 durchführen ließ, fand ohne Maximalauslastung statt, Schwerpunkt 2 bis 3 Megawatt statt 3,5 bis 4,5. Sie kam auf höchstens 36,5 dB(A). Eine Innenraummessung Ende April kam nicht zustande, weil eine der beiden Anlagen bei nahezu maximalen Windverhältnissen kurzfristig abgeschaltet wurde.
Nach dem Bau gibt es nur noch Drosselung
Steht eine Anlage einmal, ist Rückbau keine Option mehr, die irgendjemand ernsthaft betreibt. Korrigiert wird über nachträgliche Anordnungen nach Paragraf 17 BImSchG, und die lauten auf weniger Umdrehungen.
Ein Fall aus Oberfranken zeigt, was daraus wird. Ein Schallgutachten vom November 2016 ergab nächtliche Überschreitungen an zwölf von sechzehn Immissionsorten. Das Landratsamt begrenzte den Nachtbetrieb im Dezember 2016 auf 9,7 Umdrehungen pro Minute. Im Januar 2018 kam wegen gemessener Tonhaltigkeit eine zweite Anordnung dazu, jetzt auch für den Tag. Im Februar 2019 widerrief die Behörde beide, nachdem ein Gutachten im Auftrag des Betreibers die Einhaltung bescheinigt hatte. Dagegen klagte eine Nachbarin. Im März 2021 stellte das Landratsamt fest, dass diese Klage aufschiebende Wirkung hat, die Drosselung also wieder gilt. Im November 2021 entschied das Verwaltungsgericht Bayreuth darüber im Eilverfahren.
Fünf Jahre zwischen der ersten Messung und einer Eilentscheidung. Gedreht haben sich die Räder die ganze Zeit, mal gedrosselt, mal nicht.
Die Reihenfolge ist die ganze Frage
Vor dem Bau lautet die Frage: genehmigen oder nicht.
Nach dem Bau lautet sie: wie viel Drosselung ist dem Betreiber zumutbar.
Das ist nicht dieselbe Frage, und sie wird nicht von denselben Leuten beantwortet. Vor dem Bau muss der Vorhabenträger belegen, dass die Werte eingehalten werden. Danach müssen Anwohner und Kommune belegen, dass sie es nicht sind, auf eigene Kosten, gegen eine Anlage, die läuft und Geld verdient.
Wer sagt „das wird im Genehmigungsverfahren geprüft“, verspricht die erste Frage und liefert die zweite.
Nach der Genehmigung prüft niemand mehr
Eine gesetzliche Pflicht, nach Inbetriebnahme zu messen, gibt es nicht. Die Paragrafen 26 und 28 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind Kann-Vorschriften. Die Hinweise der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz erlauben den Verzicht auf die Abnahmemessung, sobald drei Typvermessungen des Anlagentyps vorliegen. Und wo gemessen wird, wird nach dem Leitfaden der LUBW im Regelfall an der Anlage gemessen, nicht am Wohnhaus. Für Tonhaltigkeit am Immissionsort existiert überhaupt kein Prognoseverfahren, DIN 45681 ist ein Messverfahren. Amplitudenmodulation ist nach Untersuchungen des Umweltbundesamtes lästigkeitsrelevant, die TA Lärm kennt dafür keinen Zuschlag.
Der Satz „wird im Genehmigungsverfahren geprüft“ beschreibt keinen Prüfvorgang. Er beschreibt, wo die Zuständigkeit für eine Frage abgelegt wird, die auf der Planungsebene niemand beantworten will.
These 2: „Der Wald wächst nach.“
Die Gemeinde rechnet im Bericht vor: „In der Bauphase einer modernen Windkraftanlage werden laut Fachagentur Wind und Solar rund 1,5 Hektar Wald gerodet. Das entspricht in etwa zwei Fußballfeldern. Etwa ein Hektar davon wird später wiederaufgeforstet.“ Dauerhaft bleibe ein halber Hektar je Anlage frei, davon rund 700 Quadratmeter Fundament versiegelt. Dann die Einordnung: „Die Gemeinden Remshalden und Berglen haben eine gemeinsame Waldfläche von insgesamt 1.195 Hektar. Ein Hektar davon bliebe dementsprechend nach dem Bau der beiden Windräder gerodet.“
Die Bezugsgröße wechselt mitten im Absatz
Gefällt werden bei zwei Anlagen rund drei Hektar. Den 1.195 Hektar gegenübergestellt wird davon nur der eine, der am Ende dauerhaft frei bleibt. Zwei Drittel der Rodung fallen aus dem Vergleich heraus, bevor er angestellt wird. Und die 1.195 Hektar sind der Wald zweier vollständiger Gemeinden, nicht das Oberholz.
Was „wiederaufgeforstet“ bedeutet
Windenergieanlagen im Wald werden über eine befristete Waldumwandlung nach Paragraf 11 Landeswaldgesetz zugelassen. Nach dem gemeinsamen Schreiben von Umwelt- und Landwirtschaftsministerium vom 17. Januar 2024 und der dazugehörigen FAQ, Stand 12. Juni 2025, kann bei dieser befristeten Umwandlung auf die Ersatzaufforstung grundsätzlich verzichtet werden. Das gilt gerade nicht bei der dauerhaften Umwandlung nach Paragraf 9, dort liegen die Ausgleichsfaktoren bei 1,85.
Das Ziel der Wiederaufforstung selbst ist definiert als „gesicherte Kultur“. Erreicht ist sie bei einem Jungbestand von 2,5 Metern Oberhöhe, in der Regel nach fünf Jahren. Die Sicherheitsleistung, die das absichern soll, ist eine Kann-Bestimmung mit einem Richtwert von 35.000 Euro je Hektar.
Die Befristung läuft bis zu 30 Jahre. So lange wächst auf Kranstellfläche, Zuwegung und Fundament nichts. Im Oberholz stehen laut Bericht Eichen mit 130 Jahren. Was nach der Betriebszeit geschuldet ist, sind zweieinhalb Meter.
Ob der Ausgleich stattfindet, weiß niemand genau
Der Landesnaturschutzverband hat in seiner Resolution vom 11. November 2023 festgehalten, dass Ausgleichsmaßnahmen häufig schlecht oder gar nicht umgesetzt werden und das Kompensationsverzeichnis des Landes unvollständig ist. Das Verzeichnis führt den Umsetzungsstand je Maßnahme, öffentlich einsehbar über den Daten- und Kartendienst der LUBW.
Die Rodung selbst wird nicht als Vorhaben geprüft
Nach Anlage 1 Nummer 17.2.3 des UVP-Gesetzes löst eine Rodung von einem bis unter fünf Hektar nur eine standortbezogene Vorprüfung aus. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat am 27. November 2023 entschieden, dass Rodung und Windfarm getrennt zu betrachten sind; im entschiedenen Fall ging es um zwei Anlagen und 1,996 Hektar Waldumwandlung. Rechtskräftig seit Januar 2025, umgesetzt im Erlass des Umweltministeriums vom 16. Juli 2025.
Drei Hektar, aufgeteilt auf zwei Vorhaben, bleiben unter jeder Schwelle, ab der eine Umweltverträglichkeitsprüfung greift.
Warum wir das aufschreiben
Im Buocher Berg-Oberholz geht es um kommunalen Wald. Über die Verpachtung entscheiden die Gemeinderäte von Remshalden und Berglen, und auf Berglener Seite liegen die Unterschriften für einen Bürgerentscheid vor. Zwei Fragen gehören vor die Unterschrift unter einen Pachtvertrag:
Wer misst nach der Inbetriebnahme, wann, an welchem Punkt, und was passiert, wenn die Messung von der Prognose abweicht?
Ist die Ersatzaufforstung im Pachtvertrag verbindlich vereinbart, oder gilt der Verzicht, den die befristete Waldumwandlung erlaubt?
Der Ochsenhau ist derselbe Fall, eine Gemarkung weiter: dieselbe Auskunft, das werde alles im Genehmigungsverfahren geprüft, dieselbe Rechnung mit dem einen Hektar, dazu Wasserschutz. Nur ist der Ochsenhau Staatswald. Es gibt keinen Gemeinderat, der den Pachtvertrag unterschreibt, und keinen Bürgerentscheid, der ihn verhindert. Verpachtet wird über ForstBW, also über das Land.
Wer hier vor Ort betroffen ist, hat die zwei Fragen von oben nicht einmal zu stellen bekommen. Möchtest Du diese Fragen auch beantwortet wissen? Werde ein Teil der Bewegung – >>> MITGLIED WERDEN
Jede Zahl und jede Rechtsnorm in diesem Beitrag ist belegt. Die Quellen reichen wir auf Wunsch nach: info@ochsenhau.de